(1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß § 9 mit Bescheid festzusetzen, wennDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, mit Bescheid festzusetzen, wenn
die Person, die Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist bzw. Luftfahrzeuge betreibt, bis zum 31. März des Folgejahres keine geprüfte Emissionsmeldung für das Kalenderjahr übermittelt hat, oder
die Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG oder eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG ist, oderdie Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG oder eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 28 c, der Richtlinie 2003/87/EG ist, oder
die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG geprüft wurde.die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG geprüft wurde.