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Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 71
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 70 am 30.08.2026
§ 72 am 30.08.2026
Alle Fassungen
§ 71 heute
§ 71 gültig ab 01.01.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
§ 71 gültig von 07.08.2013 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
§ 71 gültig von 22.11.2011 bis 06.08.2013
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2011
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 174/2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 71
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GWG 2011
Index
58/02 Energierecht
Text
Regulierungskonto
§ 71.
Paragraph 71,
(1)
Absatz eins,
Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnungen auszugleichen.
(2)
Absatz 2,
Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessenen Zeitraum verteilt werden.
(3)
Absatz 3,
Wurde ein Kostenbescheid aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.
(4)
Absatz 4,
Wurde ein Kostenbescheid abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.
(5)
Absatz 5,
Wird eine Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung oder eine aufgrund der § 23bis § 23c des Gaswirtschaftsgesetzes,
BGBl. I Nr. 121/2000
, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 148/2002
, erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese bei der Feststellung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
Wird eine Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung oder eine aufgrund der Paragraph 23 b, i, s, Paragraph 23 c, des Gaswirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,, erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese bei der Feststellung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
(6)
Absatz 6,
Die Ansprüche und Verpflichtungen, die vom Regulierungskonto erfasst werden, sind im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren oder zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.
(7)
Absatz 7,
Abs. 3 bis Abs. 5 gelten sinngemäß für Bescheide gemäß § 82.
Absatz 3 bis Absatz 5, gelten sinngemäß für Bescheide gemäß Paragraph 82,
Schlagworte
Mindererlös
Im RIS seit
02.09.2013
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Gesetzesnummer
20007523
Dokumentnummer
NOR40155116
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/107/P71/NOR40155116
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