Bundesrecht konsolidiert

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Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Regulierungskonto

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Bei der Festsetzung der Kosten sind Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen. Differenzbeträge sind im Rahmen des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung geltender Rechnungslegungsvorschriften zu aktivieren bzw. passivieren.
  2. Absatz 2,Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessenen Zeitraum verteilt werden.
  3. Absatz 3,Wurde ein Kostenbescheid aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid bei der Feststellung bzw. Genehmigung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Wurde ein Kostenbescheid von der Regulierungskommission abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Bescheid der Regulierungskommission bei der Feststellung bzw. Genehmigung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Wird die Systemnutzungsentgelte-Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese bei der Feststellung bzw. Genehmigung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.

Schlagworte

Mindererlös

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40132844

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