(5)Absatz 5,Wird die Systemnutzungsentgelte-Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese bei der Feststellung bzw. Genehmigung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.