Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

07.08.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Regulierungskonto

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnungen auszugleichen.
  2. Absatz 2,Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessenen Zeitraum verteilt werden.
  3. Absatz 3,Wurde ein Kostenbescheid aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Wurde ein Kostenbescheid von der Regulierungskommission abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Bescheid der Regulierungskommission bei der Feststellung bzw. Genehmigung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Wird eine Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung oder eine aufgrund der Paragraph 23 b, i, s, Paragraph 23 c, des Gaswirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,, erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese bei der Feststellung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Die Ansprüche und Verpflichtungen, die vom Regulierungskonto erfasst werden, sind im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren oder zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.
  7. Absatz 7,Absatz 3 bis Absatz 5, gelten sinngemäß für Bescheide gemäß Paragraph 82,

Schlagworte

Mindererlös

Im RIS seit

02.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40155093

Navigation im Suchergebnis