Bundesrecht konsolidiert

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Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 127

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127

Inkrafttretensdatum

07.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Abschaltung der Netzverbindung und Information der Kunden

Paragraph 127,
  1. Absatz eins,Netzbetreiber haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Unternehmens;
    2. Ziffer 2
      erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss;
    3. Ziffer 3
      Art der angebotenen Wartungsdienste;
    4. Ziffer 4
      Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Entgelte erhältlich sind;
    5. Ziffer 5
      Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte;
    6. Ziffer 6
      etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
    7. Ziffer 7
      über das Recht auf Versorgung gemäß Paragraph 124,;
    8. Ziffer 8
      etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher;
    9. Ziffer 9
      Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß Paragraph 126 b,;
    10. Ziffer 10
      Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß Paragraph 129,
  2. Absatz 2,Versorger haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Unternehmens;
    2. Ziffer 2
      Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Preise erhältlich sind;
    3. Ziffer 3
      Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte;
    4. Ziffer 4
      Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß Paragraph 126 b,;
    5. Ziffer 5
      über das Recht auf Versorgung gemäß Paragraph 124,,
    6. Ziffer 6
      etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich ungenauer und verspäteter Abrechnung,
    7. Ziffer 7
      etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher.
  3. Absatz 3,Der Netzbetreiber ist in Fällen der Vertragsverletzung, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Nichtleistung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, verpflichtet zumindest zweimal inklusive einer jeweils mindestens zweiwöchigen Nachfristsetzung zu mahnen. Die zweite Mahnung hat auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthalten. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Netzbetreiber haben bei jeder Mahnung im Sinne des ersten Satzes auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Beratungsstellen gemäß Absatz 7, hinzuweisen. Wurde der Vertrag zur Belieferung mit Erdgas (Energieliefervertrag) verletzt, so hat der Versorger dieses Mahnverfahren einzuhalten.
  4. Absatz 4,Im Falle der Beendigung eines Energieliefervertrages aufgrund ordentlicher Kündigung, Zeitablauf oder Widerspruch gemäß Paragraph 125, Absatz 2, ist weder durch Netzbetreiber noch durch den Versorger ein Mahnverfahren gemäß Absatz 3, durchzuführen. Dies gilt auch bei missbräuchlichem Verhalten des Endverbrauchers, wie etwa Manipulation von Messeinrichtungen.
  5. Absatz 5,Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung durch den Netzbetreiber oder Versorger gefordert, hat jeder Endverbraucher ohne Lastprofilzähler, unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 124, eingeräumten Rechte, stattdessen – soweit dies sicherheitstechnisch möglich ist – das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion.
  6. Absatz 6,Versorger haben dem Kunden spätestens sechs Wochen nach Vollziehung des Versorgerwechsels oder nach Vertragsbeendigung die Rechnung zu legen.
  7. Absatz 7,Versorger, die mehr als 49 Beschäftigte und einen Umsatz von über 10 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von über 10 Millionen Euro aufweisen, haben ab 1. Jänner 2015 eine Anlauf- und Beratungsstelle für ihre Kunden für Fragen zu den Themen Versorgerwechsel, Energieeffizienz, Gaskosten und Energiearmut einzurichten.
  8. Absatz 8,Abschaltungen von Anlagen von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in Folge von Zahlungsverzug dürfen nicht am letzten Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden.

Schlagworte

Entschädigungsregelung, Anlaufstelle

Im RIS seit

02.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40155103

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