Bundesrecht konsolidiert

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Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 127

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Abschaltung der Netzverbindung und Information der Kunden

Paragraph 127,
  1. Absatz eins,Netzbetreiber haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines der Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Unternehmens;
    2. Ziffer 2
      erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss;
    3. Ziffer 3
      Art der angebotenen Wartungsdienste;
    4. Ziffer 4
      Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Entgelte erhältlich sind;
    5. Ziffer 5
      Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte;
    6. Ziffer 6
      etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
    7. Ziffer 7
      Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren;
    8. Ziffer 8
      etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher.
  2. Absatz 2,Versorger haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines der Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Unternehmens;
    2. Ziffer 2
      Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Preise erhältlich sind;
    3. Ziffer 3
      Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte;
    4. Ziffer 4
      Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren,
    5. Ziffer 5
      über das Recht auf Versorgung gemäß Paragraph 124,,
    6. Ziffer 6
      etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich ungenauer und verspäteter Abrechnung,
    7. Ziffer 7
      etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher.
  3. Absatz 3,Der Netzbetreiber ist in Fällen der Vertragsverletzung zur physischen Trennung der Netzverbindung nur berechtigt, wenn dem eine zweimalige Mahnung inklusive jeweils mindestens zweiwöchiger Nachfristsetzung vorangegangen ist. Die zweite Mahnung hat auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthalten. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Versorger haben dem Kunden spätestens sechs Wochen nach Vollziehung des Versorgerwechsels oder nach Vertragsbeendigung die Rechnung zu legen.
  5. Absatz 5,Ein Prepaymentzähler ist zu deinstallieren, wenn der Endverbraucher über einen Zeitraum von sechs Monaten seine Rechnungen beglichen hat.

Schlagworte

Entschädigungsregelung

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40132900

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