Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz 2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 127
Inkrafttretensdatum
22.11.2011
Außerkrafttretensdatum
06.08.2013
Abkürzung
GWG 2011
Index
58/02 Energierecht
Text
Abschaltung der Netzverbindung und Information der Kunden
§ 127.Paragraph 127,
(1)Absatz eins,Netzbetreiber haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines der Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
Name und Anschrift des Unternehmens;
erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss;
Art der angebotenen Wartungsdienste;
Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Entgelte erhältlich sind;
Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte;
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren;
etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher.
(2)Absatz 2,Versorger haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines der Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
Name und Anschrift des Unternehmens;
Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Preise erhältlich sind;
Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte;
Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren,
über das Recht auf Versorgung gemäß § 124,über das Recht auf Versorgung gemäß Paragraph 124,,
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich ungenauer und verspäteter Abrechnung,
etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher.
(3)Absatz 3,Der Netzbetreiber ist in Fällen der Vertragsverletzung zur physischen Trennung der Netzverbindung nur berechtigt, wenn dem eine zweimalige Mahnung inklusive jeweils mindestens zweiwöchiger Nachfristsetzung vorangegangen ist. Die zweite Mahnung hat auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthalten. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Versorger haben dem Kunden spätestens sechs Wochen nach Vollziehung des Versorgerwechsels oder nach Vertragsbeendigung die Rechnung zu legen.
(5)Absatz 5,Ein Prepaymentzähler ist zu deinstallieren, wenn der Endverbraucher über einen Zeitraum von sechs Monaten seine Rechnungen beglichen hat.
Schlagworte
Entschädigungsregelung
Im RIS seit
25.11.2011
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013
Gesetzesnummer
20007523
Dokumentnummer
NOR40132900