Bundesrecht konsolidiert

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Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich § 6

Kurztitel

Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Fonds wird mit Ende jenes Kalenderjahres, das auf seine 40. Dotierung folgt, abgewickelt.
  2. Absatz 2,Die zu diesem Zeitpunkt allenfalls verbleibenden Finanzmittel werden dem Nationalfonds für Projekte, die der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus und des Schicksales seiner Opfer dienen, an das nationalsozialistische Unrecht erinnern oder das Andenken der Opfer wahren, zugeleitet.

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20007013

Dokumentnummer

NOR40257249

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/99/P6/NOR40257249

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