(2)Absatz 2,Die zu diesem Zeitpunkt allenfalls verbleibenden Finanzmittel werden dem Nationalfonds für Projekte, die der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus und des Schicksales seiner Opfer dienen, an das nationalsozialistische Unrecht erinnern oder das Andenken der Opfer wahren, zugeleitet.