Kurztitel

Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Fonds wird mit Ende jenes Kalenderjahres, das auf seine 40. Dotierung folgt, abgewickelt.
  2. Absatz 2,Die zu diesem Zeitpunkt allenfalls verbleibenden Finanzmittel werden dem Nationalfonds für Projekte, die der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus und des Schicksales seiner Opfer dienen, an das nationalsozialistische Unrecht erinnern oder das Andenken der Opfer wahren, zugeleitet.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20007013

Dokumentnummer

NOR40257249