Bundesrecht konsolidiert

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Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

15.12.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Fonds wird mit Ende jenes Kalenderjahres, das auf seine 20. Dotierung folgt, abgewickelt.
  2. Absatz 2,Die zu diesem Zeitpunkt allenfalls verbleibenden Finanzmittel werden dem Nationalfonds für Projekte, die der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus und des Schicksales seiner Opfer dienen, an das nationalsozialistische Unrecht erinnern oder das Andenken der Opfer wahren, zugeleitet.

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20007013

Dokumentnummer

NOR40123336

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/99/P6/NOR40123336

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