Kurztitel

Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.12.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Fonds wird mit Ende jenes Kalenderjahres, das auf seine 20. Dotierung folgt, abgewickelt.
  2. Absatz 2,Die zu diesem Zeitpunkt allenfalls verbleibenden Finanzmittel werden dem Nationalfonds für Projekte, die der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus und des Schicksales seiner Opfer dienen, an das nationalsozialistische Unrecht erinnern oder das Andenken der Opfer wahren, zugeleitet.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20007013

Dokumentnummer

NOR40123336