Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
AVOG 2010
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Delegierung
§ 3.Paragraph 3,
Die zuständige Abgabenbehörde erster Instanz kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid (Delegierungsbescheid) bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 77 Bundesabgabenordnung, BAO) entgegenstehen. Die zuständige Abgabenbehörde erster Instanz kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid (Delegierungsbescheid) bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (Paragraph 77, Bundesabgabenordnung, BAO) entgegenstehen.
Im RIS seit
31.03.2010
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2013
Gesetzesnummer
20006672
Dokumentnummer
NOR40115626