Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
Paragraph 3
01.07.2010
30.06.2010
Die zuständige Abgabenbehörde erster Instanz kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid (Delegierungsbescheid) bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (Paragraph 77, Bundesabgabenordnung, BAO) entgegenstehen.