Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Abkürzung
AVOG 2010
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 33
Text
Delegierung
§ 3.Paragraph 3,
Die zuständige Abgabenbehörde kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere Abgabenbehörde mit Bescheid (Delegierungsbescheid) bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78 Bundesabgabenordnung, BAO) entgegenstehen. Die zuständige Abgabenbehörde kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere Abgabenbehörde mit Bescheid (Delegierungsbescheid) bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (Paragraph 78, Bundesabgabenordnung, BAO) entgegenstehen.
Im RIS seit
14.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Gesetzesnummer
20006672
Dokumentnummer
NOR40145158