Bundesrecht konsolidiert

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Ratingagenturenvollzugsgesetz  § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ratingagenturenvollzugsgesetz 

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

19.08.2010

Außerkrafttretensdatum

28.12.2011

Abkürzung

RAVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Wer Ratings ohne die dafür erforderliche Berechtigung nach der EG-Verordnung abgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer Ratings entgegen Artikel 4, 5, oder 24 Absatz 2, der EG-Verordnung verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer gegen die Informationspflicht in Prospekten nach Artikel 4, Absatz eins, der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer gegen eine Verpflichtung gemäß Artikel 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 oder des Anhangs römisch eins der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

09.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012

Gesetzesnummer

20006866

Dokumentnummer

NOR40120593

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/68/P5/NOR40120593

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