(4)Absatz 4,Wer gegen eine Verpflichtung gemäß Artikel 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 oder des Anhangs I der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Wer gegen eine Verpflichtung gemäß Artikel 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 oder des Anhangs römisch eins der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.