Kurztitel

Ratingagenturenvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.08.2010

Außerkrafttretensdatum

28.12.2011

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wer Ratings ohne die dafür erforderliche Berechtigung nach der EG-Verordnung abgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer Ratings entgegen Artikel 4, 5, oder 24 Absatz 2, der EG-Verordnung verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer gegen die Informationspflicht in Prospekten nach Artikel 4, Absatz eins, der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer gegen eine Verpflichtung gemäß Artikel 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 oder des Anhangs römisch eins der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.