Bundesrecht konsolidiert

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Ratingagenturenvollzugsgesetz  § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ratingagenturenvollzugsgesetz 

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

19.08.2010

Außerkrafttretensdatum

28.12.2011

Abkürzung

RAVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aufsicht

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die FMA kann gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera d, der EG-Verordnung insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Ratingagenturen den rechtlichen Anforderungen der EG-Verordnung genügen:
    1. Ziffer eins
      Der Ratingagentur unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
    2. Ziffer 2
      im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern der Ratingagentur die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre oder die FMA nach Artikel 24, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz eins, Litera b, der EG-Verordnung vorgeht, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Ziffer eins, erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen. Dieser Vorgang kann mehrmals wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Die FMA kann mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten, die den Aufgaben der zuständigen Behörden aus Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22, der EG-Verordnung oder den in Artikel 27, Absatz 2, der EG-Verordnung genannten Behörden und Zentralbanken entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit ist innerhalb desselben Rahmens, Umfangs und unter denselben Beschränkungen wie nach den Artikel 26, 27 und 28 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, der EG-Verordnung zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben dieser Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten erforderlich ist und die im Rahmen dieser Zusammenarbeit weitergeleiteten Informationen bei diesen Behörden und Zentralbanken einem dem Artikel 32, der EG-Verordnung gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel römisch vier der Richtlinie 95/46/EG stehen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz oder dem Titel römisch drei, Kapitel römisch drei, der EG-Verordnung von ihren Befugnissen auch ausschließlich für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen; dies auch dann, wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.
  3. Absatz 3,Bescheide in Verfahren gemäß der EG-Verordnung gelten mit Hinterlegung bei der FMA ohne vorhergehenden Zustellversuch als im Sinne der EG-Verordnung erlassen. Gegenüber den Bescheidadressaten bleiben die an die Zustellung gebundenen Fristen nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften und die Regeln des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, unberührt.

Schlagworte

Wiederholungsfall

Im RIS seit

09.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012

Gesetzesnummer

20006866

Dokumentnummer

NOR40120591

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/68/P3/NOR40120591

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