(2)Absatz 2,Die FMA kann mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten, die den Aufgaben der zuständigen Behörden aus Mitgliedstaaten gemäß Art. 22 der EG-Verordnung oder den in Art. 27 Abs. 2 der EG-Verordnung genannten Behörden und Zentralbanken entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit ist innerhalb desselben Rahmens, Umfangs und unter denselben Beschränkungen wie nach den Art. 26, 27 und 28 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der EG-Verordnung zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben dieser Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten erforderlich ist und die im Rahmen dieser Zusammenarbeit weitergeleiteten Informationen bei diesen Behörden und Zentralbanken einem dem Art. 32 der EG-Verordnung gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG stehen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz oder dem Titel III, Kapitel III, der EG-Verordnung von ihren Befugnissen auch ausschließlich für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen; dies auch dann, wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.Die FMA kann mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten, die den Aufgaben der zuständigen Behörden aus Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22, der EG-Verordnung oder den in Artikel 27, Absatz 2, der EG-Verordnung genannten Behörden und Zentralbanken entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit ist innerhalb desselben Rahmens, Umfangs und unter denselben Beschränkungen wie nach den Artikel 26, 27 und 28 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, der EG-Verordnung zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben dieser Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten erforderlich ist und die im Rahmen dieser Zusammenarbeit weitergeleiteten Informationen bei diesen Behörden und Zentralbanken einem dem Artikel 32, der EG-Verordnung gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel römisch vier der Richtlinie 95/46/EG stehen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz oder dem Titel römisch drei, Kapitel römisch drei, der EG-Verordnung von ihren Befugnissen auch ausschließlich für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen; dies auch dann, wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.