Bundesrecht konsolidiert

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Ratingagenturenvollzugsgesetz  § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ratingagenturenvollzugsgesetz 

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

29.12.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

RAVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aufsicht

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die FMA als sektoral zuständige Behörde im Sinne der EG-Verordnung hat die Einhaltung der Pflicht aus Artikel 4, Absatz eins, UA 1 der EG-Verordnung zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die Adressaten des Artikel 4, Absatz eins, der EG-Verordnung einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr. Hierbei stehen ihr in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich auch bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach den in Artikel 4, Absatz eins, der EG-Verordnung genannten europäischen Rechtsakten bedienen kann.
  2. Absatz 2,Die FMA kann mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde oder sektoral zuständigen Behörde gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera p, oder Litera r, der EG-Verordnung entspricht. Diese Zusammenarbeit ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in Satz 1 bezeichneten Aufgabe erforderlich ist und die im Rahmen dieser Zusammenarbeit weitergeleiteten Informationen bei diesen Behörden und Zentralbanken einem dem Artikel 32, der EG-Verordnung gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel römisch vier der Richtlinie 95/46/EG stehen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011

Schlagworte

Wiederholungsfall

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2015

Gesetzesnummer

20006866

Dokumentnummer

NOR40135164

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/68/P3/NOR40135164

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