Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geodateninfrastrukturgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
02.03.2010
Außerkrafttretensdatum
14.12.2012
Abkürzung
GeoDIG
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
2. Abschnitt
Anforderungen an Metadaten sowie Geodatensätze und -dienste
Metadaten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in § 3 Abs. 1 Z 6 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 zumindest erforderlichen Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12 enthalten.Die nach Absatz eins, zumindest erforderlichen Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205 aus 2008, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, Amtsblatt Nummer L 326 vom 4. Dezember 2008 Seite 12 enthalten.
(3)Absatz 3,Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 8 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.Die Metadaten nach Absatz 2, umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 8, sowie die Gründe für solche Beschränkungen.
(4)Absatz 4,Die Metadaten sind für die Geodatensätze oder -dienste der Geodaten-Themen
des Anhangs I und II bis zum 3. Dezember 2010 unddes Anhangs römisch eins und römisch zwei bis zum 3. Dezember 2010 und
des Anhangs III bis zum 3. Dezember 2013des Anhangs römisch drei bis zum 3. Dezember 2013
zu erstellen.
Schlagworte
Geodatendienst
Im RIS seit
01.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20006708
Dokumentnummer
NOR40116349