Bundesrecht konsolidiert

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Geodateninfrastrukturgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geodateninfrastrukturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 14/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

02.03.2010

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

GeoDIG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

2. Abschnitt
Anforderungen an Metadaten sowie Geodatensätze und -dienste

Metadaten

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, zumindest erforderlichen Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205 aus 2008, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, Amtsblatt Nummer L 326 vom 4. Dezember 2008 Seite 12 enthalten.
  3. Absatz 3,Die Metadaten nach Absatz 2, umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 8, sowie die Gründe für solche Beschränkungen.
  4. Absatz 4,Die Metadaten sind für die Geodatensätze oder -dienste der Geodaten-Themen
    1. Ziffer eins
      des Anhangs römisch eins und römisch zwei bis zum 3. Dezember 2010 und
    2. Ziffer 2
      des Anhangs römisch drei bis zum 3. Dezember 2013
    zu erstellen.

Schlagworte

Geodatendienst

Im RIS seit

01.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20006708

Dokumentnummer

NOR40116349

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/14/P4/NOR40116349

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