Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.