Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Geodateninfrastrukturgesetz § 4

Kurztitel

Geodateninfrastrukturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 14/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GeoDIG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

2. Abschnitt
Anforderungen an Metadaten sowie Geodatensätze und -dienste

Metadaten

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
  2. Absatz 2,Die Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege der Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205 aus 2008, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, Amtsblatt Nummer L 326 vom 4. Dezember 2008 Seite 12, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt L 328 vom 15. Dezember 2009 S. 83, enthalten.
  3. Absatz 3,Die Metadaten umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 8, sowie die Gründe für solche Beschränkungen.
  4. Absatz 4,Die Metadaten sind für die Geodatensätze oder -dienste der Geodaten-Themen
    1. Ziffer eins
      des Anhangs römisch eins und römisch zwei bis zum 3. Dezember 2010 und
    2. Ziffer 2
      des Anhangs römisch drei bis zum 3. Dezember 2013
    zu erstellen.

Schlagworte

Geodatendienst

Im RIS seit

14.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20006708

Dokumentnummer

NOR40143429

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/14/P4/NOR40143429

Navigation im Suchergebnis