(1)Absatz eins,Entscheidungen des Vorstands der E-Control, soweit es sich nicht um Bescheide gemäß Abs. 2, Angelegenheiten des § 5 Abs. 4 und Verwaltungsstrafsachen handelt, unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.Entscheidungen des Vorstands der E-Control, soweit es sich nicht um Bescheide gemäß Absatz 2,, Angelegenheiten des Paragraph 5, Absatz 4 und Verwaltungsstrafsachen handelt, unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.