Kurztitel

Energie-Control-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Text

Rechtsschutz

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Entscheidungen des Vorstands der E-Control, soweit es sich nicht um Bescheide gemäß Absatz 2,, Angelegenheiten des Paragraph 5, Absatz 4 und Verwaltungsstrafsachen handelt, unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
  2. Absatz 2,Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ElWOG 2010 entscheidet die Regulierungskommission der E-Control. Der Vorstand hat der Regulierungskommission Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die an den Entscheidungen des Vorstandes gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ElWOG 2010 weder direkt noch indirekt mitwirken. In Ausübung ihrer Tätigkeit für die Regulierungskommission unterliegen die Sachverständigen keinen Weisungen des Vorstandes und agieren unabhängig. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist sinngemäß anzuwenden; die Bestimmungen des Paragraph 7, AVG gelten auch für diese Sachverständigen, insbesondere Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG.
  3. Absatz 3,Über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend besorgten Angelegenheiten (Paragraph 5, Absatz 4,) entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
  4. Absatz 4,Entscheidungen der Regulierungskommission der E-Control unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen alle Entscheidungen der Regulierungskommission der E-Control kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
  5. Absatz 5,Die E-Control kann gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates, die eine Amtshandlung der E-Control zum Gegenstand haben, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.