(1)Absatz eins,Entscheidungen des Vorstands der E-Control, soweit es sich nicht um Bescheide gemäß Abs. 2 und Angelegenheiten des § 5 Abs. 4 handelt, unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.Entscheidungen des Vorstands der E-Control, soweit es sich nicht um Bescheide gemäß Absatz 2 und Angelegenheiten des Paragraph 5, Absatz 4, handelt, unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.