Bundesrecht konsolidiert

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Energie-Control-Gesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energie-Control-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

E-ControlG

Index

58/02 Energierecht

Text

Rechtsschutz

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Entscheidungen des Vorstands der E-Control, soweit es sich nicht um Bescheide gemäß Absatz 2 und Angelegenheiten des Paragraph 5, Absatz 4, handelt, unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
  2. Absatz 2,Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ElWOG 2010 und Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 sowie Entscheidungen über die Methode gemäß Paragraph 69, Absatz 2, GWG 2011 entscheidet die Regulierungskommission der E-Control. Der Vorstand hat der Regulierungskommission Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die an den Entscheidungen des Vorstandes gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ElWOG 2010 und Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 sowie Paragraph 69, Absatz 2, GWG 2011 weder direkt noch indirekt mitwirken. In Ausübung ihrer Tätigkeit für die Regulierungskommission unterliegen die Sachverständigen keinen Weisungen des Vorstandes und agieren unabhängig. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist sinngemäß anzuwenden; die Bestimmungen des Paragraph 7, AVG gelten auch für diese Sachverständigen, insbesondere Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG.
  3. Absatz 3,Über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend besorgten Angelegenheiten (Paragraph 5, Absatz 4,) entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
  4. Absatz 4,Entscheidungen der Regulierungskommission der E-Control unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen alle Entscheidungen der Regulierungskommission der E-Control kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
  5. Absatz 5,Die E-Control kann gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates, die eine Amtshandlung der E-Control zum Gegenstand haben, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40133027

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/110/P9/NOR40133027

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