Bundesrecht konsolidiert

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Energie-Control-Gesetz § 21

Kurztitel

Energie-Control-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

E-ControlG

Index

58/02 Energierecht

Text

Aufgaben der Regulierungsbehörde

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Regulierungsbehörde ist für die Besorgung der Aufgaben, die ihr durch dieses Bundesgesetz sowie insbesondere durch folgende Gesetze, die darauf basierenden Verordnungen sowie das Unionsrecht übertragen sind, zuständig:
    1. Ziffer eins
      ElWG, GWG 2011, EnLG 2012, EEffG, ÖSG 2012, EAG und Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe;
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EU) 2019/942 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen verbindlichen Rechtsakte und Leitlinien;
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EU) 2019/943 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen verbindlichen Rechtsakte, Leitlinien und Netzkodizes;
    4. Ziffer 4
      Verordnung (EU) 2024/1789 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen verbindlichen Rechtsakte, Leitlinien und Netzkodizes;
    5. Ziffer 5
      Leitlinien auf Basis der Richtlinie (EU) 2019/944;
    6. Ziffer 6
      Leitlinien auf Basis der Richtlinie (EU) 2024/1788;
    7. Ziffer 7
      Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen verbindlichen Rechtsakte, Leitlinien, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte;
    8. Ziffer 8
      Verordnung (EU) 2022/869 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen verbindlichen Rechtsakte Leitlinien und delegierten Rechtsakte.
  2. Absatz eins a,Soweit die Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, Amtsblatt Nummer L 112 vom 27.04.2016 Seite 1, und die Verordnung (EU) Nr. 2016/1388 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss, Amtsblatt Nummer L 223 vom 18.08.2016 Seite 10, bestimmen, dass anstatt der Regulierungsbehörde auch andere innerstaatliche Behörden oder Stellen zu ihrer Durchführung ermächtigt werden können, gilt die Regulierungsbehörde als zuständige Behörde. Vor einer Entscheidung gemäß den in diesem Absatz genannten Verordnungen ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu befassen.
  3. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde macht Untersuchungen und erstattet Gutachten und Stellungnahmen über die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Elektrizitäts- und Erdgasbereich.
  4. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde nimmt die den Regulatoren durch das Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, eingeräumten Antrags- und Stellungnahmerechte wahr.
  5. Absatz 4,Im Rahmen der Sachgebiete, die von den in Absatz eins, genannten Gesetzen abgedeckt werden, können sowohl die Regulierungsbehörde als auch Angehörige ihres Personalstandes als unabhängige Sachverständige in Gerichts- und Verwaltungsverfahren beigezogen werden. Für diese Tätigkeit ist der Regulierungsbehörde ein angemessenes Entgelt zu erstatten.
  6. Absatz 5,In Verfahren zur Gewährung von Ausnahmen für neue Infrastrukturen gemäß Artikel 78, der Verordnung (EU) 2024/1789 oder gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) 2019/943, sofern die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nicht zuständig ist, sowie in Verfahren gemäß den Paragraphen 164 und 165 ElWG oder Paragraph 119 bis Paragraph 120, GWG 2011 hat die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission einen begründeten Entscheidungsentwurf mit allen bedeutsamen Informationen zu übermitteln.
  7. Absatz 6,Die Regulierungsbehörde kommt allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission nach und führt sie durch.
  8. Absatz 7,Die Regulierungsbehörde entscheidet mit Bescheid über Investitionsanträge gemäß Artikel 16, der TEN-E-VO. Investitionsanträge sind unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes oder der TEN-E-VO erforderlich sind. Der Bescheid beruht auf dem gemäß Artikel 16, Absatz 5, der TEN-E-VO hergestellten Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Regulierungsbehörden und ergeht an die betroffenen österreichischen Übertragungsnetz- oder Fernleitungsnetzbetreiber. Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung sind bei der Feststellung der Kostenbasis gemäß Paragraph 134, ElWG bzw. Paragraph 82, GWG 2011 zu berücksichtigen.

Schlagworte

Marktverhältnis, Elektrizitätsbereich, Antragsrecht, Gerichtsverfahren

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40274221

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/110/P21/NOR40274221

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