(5)Absatz 5,In Verfahren zur Gewährung von Ausnahmen für neue Infrastrukturen (§ 42 GWG 2011 oder Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009), sofern die Agentur nicht zuständig ist, sowie in Verfahren gemäß § 34 bis § 35 ElWOG 2010 oder § 119 bis § 120 GWG 2011 hat die E-Control der Europäischen Kommission einen begründeten Entscheidungsentwurf mit allen bedeutsamen Informationen zu übermitteln.In Verfahren zur Gewährung von Ausnahmen für neue Infrastrukturen (Paragraph 42, GWG 2011 oder Artikel 17, der Verordnung (EG) Nr. 714 aus 2009,), sofern die Agentur nicht zuständig ist, sowie in Verfahren gemäß Paragraph 34 bis Paragraph 35, ElWOG 2010 oder Paragraph 119 bis Paragraph 120, GWG 2011 hat die E-Control der Europäischen Kommission einen begründeten Entscheidungsentwurf mit allen bedeutsamen Informationen zu übermitteln.