(5)Absatz 5,In Verfahren zur Gewährung von Ausnahmen für neue Infrastrukturen (§ 20a GWG oder Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009), sofern die Agentur nicht zuständig ist, sowie in Verfahren gemäß § 34 bis § 35 ElWOG 2010 hat die E-Control der Europäischen Kommission einen begründeten Entscheidungsentwurf mit allen bedeutsamen Informationen zu übermitteln.In Verfahren zur Gewährung von Ausnahmen für neue Infrastrukturen (Paragraph 20 a, GWG oder Artikel 17, der Verordnung (EG) Nr. 714 aus 2009,), sofern die Agentur nicht zuständig ist, sowie in Verfahren gemäß Paragraph 34 bis Paragraph 35, ElWOG 2010 hat die E-Control der Europäischen Kommission einen begründeten Entscheidungsentwurf mit allen bedeutsamen Informationen zu übermitteln.