(4)Absatz 4,§ 25 Abs. 2 Z 4 findet in Bezug auf die Einhaltung des § 20 Abs. 3 Z 6 ZaDiG 2018 einschließlich der mit dieser Bestimmung im Zusammenhang stehenden Verfahren und Datenverarbeitungssysteme im Sinne des § 20 Abs. 3 Z 4 ZaDiG 2018 derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. Abweichend von § 22 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sind die §§ 70 Abs. 1a und 1b sowie 79 Abs. 4 BWG diesbezüglich nicht anwendbar.Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4, findet in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 6, ZaDiG 2018 einschließlich der mit dieser Bestimmung im Zusammenhang stehenden Verfahren und Datenverarbeitungssysteme im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 4, ZaDiG 2018 derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. Abweichend von Paragraph 22, Absatz 3 und Paragraph 25, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes sind die Paragraphen 70, Absatz eins a und eins b sowie 79 Absatz 4, BWG diesbezüglich nicht anwendbar.