(4)Absatz 4,§ 25 Abs. 2 Z 4 findet in Bezug auf die Einhaltung des § 19 Abs. 3 Z 6 ZaDiG, der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verordnung (EG) 1781/2006 einschließlich der mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Verfahren und Datenverarbeitungssysteme im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 4 ZaDiG derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. Abweichend von § 22 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sind die §§ 70 Abs. 1a und 1b sowie 79 Abs. 4 BWG diesbezüglich nicht anwendbar.Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4, findet in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 6, ZaDiG, der Paragraphen 40 bis 41 BWG sowie der Verordnung (EG) 1781 aus 2006, einschließlich der mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Verfahren und Datenverarbeitungssysteme im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 4, ZaDiG derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. Abweichend von Paragraph 22, Absatz 3 und Paragraph 25, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes sind die Paragraphen 70, Absatz eins a und eins b sowie 79 Absatz 4, BWG diesbezüglich nicht anwendbar.