Kurztitel

E-Geldgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.02.2025

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ausnahmen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf die Europäische Zentralbank und Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder sonst als Behörde handeln, und auf die Oesterreichische Nationalbank, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder im Rahmen der ihr durch dieses Bundesgesetz, das BWG, das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, das Devisengesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,, das Finalitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,, das Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,, das Sanktionengesetz 2024 – SanktG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, das ZaDiG oder das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, übertragenen Aufgaben handelt, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das 2. Hauptstück ist nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß den Paragraphen eins und eins a BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 13, BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden;
    2. Ziffer 2
      die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;
    3. Ziffer 3
      die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken der Europäischen Union, sofern sie nicht im Sinne von Absatz eins, als Währungsbehörde oder sonst als Behörde handeln oder wenn die Oesterreichische Nationalbank nicht im Rahmen der ihr durch in Absatz eins, genannten Bundesgesetze übertragenen Aufgaben handelt;
    4. Ziffer 4
      den Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörden handeln;
    5. Ziffer 5
      die Oesterreichische Kontrollbank AG.
  3. Absatz 3,Kein E-Geld im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      ein monetärer Wert, der auf Instrumenten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 11, ZaDiG 2018 gespeichert ist oder
    2. Ziffer 2
      ein monetärer Wert, der für Zahlungsvorgänge gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 12, ZaDiG 2018 eingesetzt wird.
  4. Absatz 4,Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4, findet in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 6, ZaDiG 2018 einschließlich der mit dieser Bestimmung im Zusammenhang stehenden Verfahren und Datenverarbeitungssysteme im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 4, ZaDiG 2018 derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. Abweichend von Paragraph 22, Absatz 3 und Paragraph 25, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes sind die Paragraphen 70, Absatz eins a und eins b sowie 79 Absatz 4, BWG diesbezüglich nicht anwendbar.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Schlagworte

Telekommunikationsgerät, Digitalgerät

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20007043

Dokumentnummer

NOR40266385