Bundesrecht konsolidiert

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Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder) Art. 8

Kurztitel

Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 196/2013

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Beachte

1. Die Änderungen sind mit 1. September 2013 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Tirol sowie Vorarlberg in Kraft getreten, vgl. BGBl. I Nr. 196/2013.
2. Die Änderungen sind mit 1. Oktober 2013 gegenüber den Ländern Burgenland und Niederösterreich wirksam geworden, vgl. BGBl. I Nr. 198/2013.
3. Die Änderungen sind mit 1. November 2013 gegenüber den Ländern Salzburg und Wien wirksam geworden, vgl. BGBl. I Nr. 203/2013 idF BGBl. I Nr. 5/2014.
4. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14

Text

Artikel 8

Widmung des Bundeszuschusses

  1. Absatz eins,Der Bundeszuschuss gemäß Artikel 6 dient zur Abdeckung jenes Aufwandes, der dem jeweiligen Land durch die kostenlose Betreuung von besuchspflichtigen Kindern entsteht.
  2. Absatz 2,Als Aufwand im Sinne des Absatz eins, gelten Förderungen an Erhalter einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die Refundierung von Beiträgen an Eltern und andere mit der Obsorge betraute Personen, anteilige Personal- und Betriebskosten sowie weitere Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem verpflichtenden Besuch anfallen.
  3. Absatz 3,Der Bundeszuschuss wird in der Höhe von maximal € 960,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2013/14 und in der Höhe von maximal € 980,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2014/15 gewährt.

Im RIS seit

25.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20006448

Dokumentnummer

NOR40153015

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/99/A8/NOR40153015

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