Kurztitel

Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2013,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. Die Änderungen sind mit 1. September 2013 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Tirol sowie Vorarlberg in Kraft getreten, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2013,.

2. Die Änderungen sind mit 1. Oktober 2013 gegenüber den Ländern Burgenland und Niederösterreich wirksam geworden, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2013,.

3. Die Änderungen sind mit 1. November 2013 gegenüber den Ländern Salzburg und Wien wirksam geworden, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2014,.

4. zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 14

Text

Artikel 8

Widmung des Bundeszuschusses

  1. Absatz eins,Der Bundeszuschuss gemäß Artikel 6 dient zur Abdeckung jenes Aufwandes, der dem jeweiligen Land durch die kostenlose Betreuung von besuchspflichtigen Kindern entsteht.
  2. Absatz 2,Als Aufwand im Sinne des Absatz eins, gelten Förderungen an Erhalter einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die Refundierung von Beiträgen an Eltern und andere mit der Obsorge betraute Personen, anteilige Personal- und Betriebskosten sowie weitere Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem verpflichtenden Besuch anfallen.
  3. Absatz 3,Der Bundeszuschuss wird in der Höhe von maximal € 960,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2013/14 und in der Höhe von maximal € 980,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2014/15 gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20006448

Dokumentnummer

NOR40153015