(2)Absatz 2,Als Aufwand im Sinne des Abs. 1 gelten die anteiligen Personal-, Betriebs- und Investitionskosten sowie weitere Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem kostenlosen bzw. verpflichtenden Besuch anfallen.Als Aufwand im Sinne des Absatz eins, gelten die anteiligen Personal-, Betriebs- und Investitionskosten sowie weitere Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem kostenlosen bzw. verpflichtenden Besuch anfallen.