Bundesrecht konsolidiert

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Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder) Art. 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2009

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel 8

Widmung des Bundeszuschusses

  1. Absatz eins,Der Bundeszuschuss gemäß Artikel 6 dient zur Abdeckung jenes Aufwandes, der dem jeweiligen Land sowie den öffentlichen und privaten Erhaltern einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung durch die Betreuung von besuchspflichtigen Kindern im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche sowie die unentgeltliche Betreuung im Ausmaß von 20 Wochenstunden entsteht oder zur Refundierung der Kosten für eine Betreuung im zuvor erwähnten Ausmaß an Erziehungsberechtigte, deren besuchspflichtige Kinder in geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen betreut werden.
  2. Absatz 2,Als Aufwand im Sinne des Absatz eins, gelten die anteiligen Personal-, Betriebs- und Investitionskosten sowie weitere Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem kostenlosen bzw. verpflichtenden Besuch anfallen.

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20006448

Dokumentnummer

NOR40110202

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/99/A8/NOR40110202

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