Absatz eins,Der Bundeszuschuss gemäß Artikel 6 dient zur Abdeckung jenes Aufwandes, der dem jeweiligen Land sowie den öffentlichen und privaten Erhaltern einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung durch die Betreuung von besuchspflichtigen Kindern im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche sowie die unentgeltliche Betreuung im Ausmaß von 20 Wochenstunden entsteht oder zur Refundierung der Kosten für eine Betreuung im zuvor erwähnten Ausmaß an Erziehungsberechtigte, deren besuchspflichtige Kinder in geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen betreut werden.