Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
01.09.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Beachte
1. Die Änderungen sind mit 1. September 2013 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Tirol sowie Vorarlberg in Kraft getreten, vgl.
BGBl. I Nr. 196/2013.
2. Die Änderungen sind mit 1. Oktober 2013 gegenüber den Ländern Burgenland und Niederösterreich wirksam geworden, vgl.
BGBl. I Nr. 198/2013.
3. Die Änderungen sind mit 1. November 2013 gegenüber den Ländern Salzburg und Wien wirksam geworden, vgl.
BGBl. I Nr. 203/2013 idF
BGBl. I Nr. 5/2014.
4. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14
Text
Artikel 6
Finanzierung durch den Bund
(1)Absatz eins,Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder, Gemeinden und Erhalter für die Kindergartenjahre 2009/10, 2010/11, 2011/12, 2012/13, 2013/14 und 2014/15 Zuschüsse in der Höhe von jeweils 70 Millionen Euro zur Verfügung stellen.
(2)Absatz 2,Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2009/10 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
Niederösterreich:
19,521 %
(3)Absatz 3,Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2010/11 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
Niederösterreich:
19,252 %
(4)Absatz 4,Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2011/12 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
Niederösterreich:
19,181 %
(5)Absatz 5,Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2012/13 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
Niederösterreich:
18,922 %
(6)Absatz 6,Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2013/2014 auf die Länder nach den Anteilen der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt:Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2013 aus 2014, auf die Länder nach den Anteilen der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt:
Niederösterreich:
18,546 %
(7)Absatz 7,Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2014/2015 auf die Länder nach den Anteilen der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt:Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2014 aus 2015, auf die Länder nach den Anteilen der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt:
Niederösterreich:
18,615 %
(8)Absatz 8,Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden ist zwischen diesen zu vereinbaren.
(9)Absatz 9,Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kindergartenjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Bundeszuschuss unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne der Abs. 2 bis 7 entsprechend.Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kindergartenjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Bundeszuschuss unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne der Absatz 2 bis 7 entsprechend.
Im RIS seit
25.09.2013
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20006448
Dokumentnummer
NOR40153013