Kurztitel

Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2013,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. Die Änderungen sind mit 1. September 2013 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Tirol sowie Vorarlberg in Kraft getreten, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2013,.

2. Die Änderungen sind mit 1. Oktober 2013 gegenüber den Ländern Burgenland und Niederösterreich wirksam geworden, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2013,.

3. Die Änderungen sind mit 1. November 2013 gegenüber den Ländern Salzburg und Wien wirksam geworden, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2014,.

4. zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 14

Text

Artikel 6

Finanzierung durch den Bund

  1. Absatz eins,Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder, Gemeinden und Erhalter für die Kindergartenjahre 2009/10, 2010/11, 2011/12, 2012/13, 2013/14 und 2014/15 Zuschüsse in der Höhe von jeweils 70 Millionen Euro zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2,Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2009/10 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
    Burgenland:
    3,145 %
    Kärnten:
    6,256 %
    Niederösterreich:
    19,521 %
    Oberösterreich:
    17,353 %
    Salzburg:
    6,551 %
    Steiermark:
    13,356 %
    Tirol:
    8,906 %
    Vorarlberg:
    4,993 %
    Wien:
    19,919 %
  3. Absatz 3,Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2010/11 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
    Burgenland:
    2,985 %
    Kärnten:
    6,209 %
    Niederösterreich:
    19,252 %
    Oberösterreich:
    17,516 %
    Salzburg:
    6,489 %
    Steiermark:
    13,262 %
    Tirol:
    8,574 %
    Vorarlberg:
    5,127 %
    Wien:
    20,586 %
  4. Absatz 4,Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2011/12 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
    Burgenland:
    3,019 %
    Kärnten:
    6,312 %
    Niederösterreich:
    19,181 %
    Oberösterreich:
    17,324 %
    Salzburg:
    6,466 %
    Steiermark:
    13,286 %
    Tirol:
    8,602 %
    Vorarlberg:
    5,054 %
    Wien:
    20,756 %
  5. Absatz 5,Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2012/13 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
    Burgenland:
    2,988 %
    Kärnten:
    6,079 %
    Niederösterreich:
    18,922 %
    Oberösterreich:
    17,285 %
    Salzburg:
    6,479 %
    Steiermark:
    13,265 %
    Tirol:
    8,776 %
    Vorarlberg:
    4,938 %
    Wien:
    21,268 %
  6. Absatz 6,Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2013 aus 2014, auf die Länder nach den Anteilen der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt:
    Burgenland:
    3,080 %
    Kärnten:
    6,154 %
    Niederösterreich:
    18,546 %
    Oberösterreich:
    17,372 %
    Salzburg:
    6,402 %
    Steiermark:
    13,120 %
    Tirol:
    8,582 %
    Vorarlberg:
    5,029 %
    Wien:
    21,715 %
  7. Absatz 7,Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2014 aus 2015, auf die Länder nach den Anteilen der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt:
    Burgenland:
    2,998 %
    Kärnten:
    5,893 %
    Niederösterreich:
    18,615 %
    Oberösterreich:
    17,405 %
    Salzburg:
    6,281 %
    Steiermark:
    13,212 %
    Tirol:
    8,699 %
    Vorarlberg:
    4,800 %
    Wien:
    22,097 %
  8. Absatz 8,Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden ist zwischen diesen zu vereinbaren.
  9. Absatz 9,Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kindergartenjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Bundeszuschuss unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne der Absatz 2 bis 7 entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20006448

Dokumentnummer

NOR40153013