Bundesrecht konsolidiert

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Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

26.07.2017

Abkürzung

BAK-G

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Rechtsschutzkommission

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Hinblick auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bundesamtes wird beim Bundesminister für Inneres eine Rechtsschutzkommission bestehend aus dem Rechtsschutzbeauftragten nach Paragraph 91 a, SPG und zwei weiteren Mitgliedern eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die weiteren Mitglieder nach Absatz eins, werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  3. Absatz 3,Zum weiteren Mitglied nach Absatz eins, darf nicht bestellt werden, wer in den letzten zwölf Jahren Direktor oder Stellvertreter des Bundesamtes war. Darüber hinaus gelten die in Paragraph 91 b, Absatz eins, SPG vorgesehenen Unvereinbarkeiten auch bei ihrer Bestellung.
  4. Absatz 4,Die Bestellung zum weiteren Mitglied erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung.
  5. Absatz 5,Zur Bewältigung der administrativen Tätigkeiten der Rechtsschutzkommission hat der Bundesminister für Inneres die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder der Rechtsschutzkommission haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, deren Pauschalsätze sich nach der Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2000,, bemessen.

Schlagworte

Neubestellung, Sachausstattung, Zeitaufwand

Im RIS seit

20.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20006390

Dokumentnummer

NOR40108473

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/72/P8/NOR40108473

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