(4)Absatz 4,Die Bestellung zum weiteren Mitglied erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit eines weiteren Mitglieds in Zweifel zu ziehen, hat sich dieses des Einschreitens in der Sache zu enthalten; diesfalls und im Fall der Verhinderung eines Mitglieds der Rechtsschutzkommission hat an Stelle des betroffenen Mitglieds ein Stellvertreter des Rechtsschutzbeauftragten (§ 91a SPG) einzuschreiten.Die Bestellung zum weiteren Mitglied erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit eines weiteren Mitglieds in Zweifel zu ziehen, hat sich dieses des Einschreitens in der Sache zu enthalten; diesfalls und im Fall der Verhinderung eines Mitglieds der Rechtsschutzkommission hat an Stelle des betroffenen Mitglieds ein Stellvertreter des Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 91 a, SPG) einzuschreiten.