Absatz eins,Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Hinblick auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bundesamtes wird beim Bundesminister für Inneres eine Rechtsschutzkommission bestehend aus dem Rechtsschutzbeauftragten nach Paragraph 91 a, SPG und zwei weiteren Mitgliedern eingerichtet.