Absatz eins,Dem Bundesamt steht ein Direktor vor. Im Fall seiner Verhinderung sind die Aufgaben von seinem Stellvertreter wahrzunehmen.
Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,
BG
Paragraph 2
01.01.2010
21.01.2024
BAK-G
41/01 Sicherheitsrecht
04.08.2023
20006390
NOR40108467