(1)Absatz eins,Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß §§ 66 bis 68a ist in erster Instanz die FMA zuständig.Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß Paragraphen 66 bis 68 a ist in erster Instanz die FMA zuständig.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 45 Z 8, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 45, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)