(2)Absatz 2,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 66 bis 68a gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 66 bis 68 a gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.