(2)Absatz 2,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 66 bis 68 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den Paragraphen 66 bis 68 gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.