Bundesrecht konsolidiert

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Zahlungsdienstegesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

21.05.2010

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen

Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Ein Zahlungsvorgang gilt nur dann als autorisiert, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang in der zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form und Verfahren (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) zugestimmt hat. Die Zustimmung hat vor – oder bei ausdrücklicher Vereinbarung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) auch nach – der Ausführung zu erfolgen. Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Aufträge ersetzen die Zustimmung des Zahlers.
  2. Absatz 2,Die Zustimmung kann bis zum Eintritt der Unwiderruflichkeit gemäß Paragraph 40, jederzeit vom Zahler widerrufen werden. Wird die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge widerrufen, so gilt jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.
  3. Absatz 3,Im Falle der Bestreitung der Autorisierung durch den Zahlungsdienstnutzer oder der Geltendmachung der nicht ordnungsgemäßen Ausführung hat dessen Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass
    1. Ziffer eins
      der Zahlungsvorgang authentifiziert war,
    2. Ziffer 2
      ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde und
    3. Ziffer 3
      nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Störung beeinträchtigt wurde.
    Der Nachweis der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes reicht für sich genommen für den Nachweis der Autorisierung des Zahlungsvorganges durch den Zahler, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 36, oder eines Handelns des Zahlers in betrügerischer Absicht nicht notwendigerweise aus.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40117803

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/66/P34/NOR40117803

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