(1)Absatz eins,Ein Zahlungsvorgang gilt nur dann als autorisiert, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang in der zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form und Verfahren (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. c) zugestimmt hat. Die Zustimmung hat vor - oder bei ausdrücklicher Vereinbarung (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. c) auch nach - der Ausführung zu erfolgen. Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Aufträge ersetzen die Zustimmung des Zahlers.Ein Zahlungsvorgang gilt nur dann als autorisiert, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang in der zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form und Verfahren (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) zugestimmt hat. Die Zustimmung hat vor - oder bei ausdrücklicher Vereinbarung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) auch nach - der Ausführung zu erfolgen. Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Aufträge ersetzen die Zustimmung des Zahlers.