(3)Absatz 3,Im Falle der Bestreitung der Autorisierung durch den Zahlungsdienstnutzer oder der Geltendmachung der nicht ordnungsgemäßen Ausführung hat dessen Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass
der Zahlungsvorgang authentifiziert war,
ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde und
nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Störung beeinträchtigt wurde.
Der Nachweis der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes reicht für sich genommen für den Nachweis der Autorisierung des Zahlungsvorganges durch den Zahler, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflichten gemäß § 36 oder eines Handelns des Zahlers in betrügerischer Absicht nicht notwendigerweise aus.Der Nachweis der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes reicht für sich genommen für den Nachweis der Autorisierung des Zahlungsvorganges durch den Zahler, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 36, oder eines Handelns des Zahlers in betrügerischer Absicht nicht notwendigerweise aus.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)