Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.11.2009

Außerkrafttretensdatum

20.05.2010

Text

2. Abschnitt
Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen

Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Ein Zahlungsvorgang gilt nur dann als autorisiert, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang in der zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form und Verfahren (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) zugestimmt hat. Die Zustimmung hat vor - oder bei ausdrücklicher Vereinbarung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) auch nach - der Ausführung zu erfolgen. Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Aufträge ersetzen die Zustimmung des Zahlers.
  2. Absatz 2,Die Zustimmung kann bis zum Eintritt der Unwiderruflichkeit gemäß Paragraph 40, jederzeit vom Zahler widerrufen werden. Wird die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge widerrufen, so gilt jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.
  3. Absatz 3,Im Falle der Bestreitung der Autorisierung durch den Zahlungsdienstnutzer oder der Geltendmachung der nicht ordnungsgemäßen Ausführung hat dessen Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass
    1. Ziffer eins
      der Zahlungsvorgang authentifiziert war,
    2. Ziffer 2
      ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde und
    3. Ziffer 3
      nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Störung beeinträchtigt wurde.
    Der Nachweis der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes reicht für sich genommen für den Nachweis der Autorisierung des Zahlungsvorganges durch den Zahler, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 36, oder eines Handelns des Zahlers in betrügerischer Absicht nicht notwendigerweise aus.
  4. Absatz 4,Handelt es sich beim Zahler nicht um einen Verbraucher, so kann im Einzelfall, wenn dies im Rahmenvertrag (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) vereinbart wurde, eine Autorisierung auch ohne Zustimmung in der vereinbarten Form angenommen werden.