Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

EU – Polizeikooperationsgesetz § 6

Kurztitel

EU – Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 132/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Verarbeitung von Daten durch Sicherheitsbehörden

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Daten, die von Europol oder im Wege von Europol übermittelt wurden, für Zwecke der Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich organisierter Kriminalität, Terrorismus sowie anderen Formen schwerer Kriminalität sowie damit im Zusammenhang stehender Straftaten zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Ist die Verarbeitung der Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung der übermittelnden Stellen nicht abgegangen werden.
  3. Absatz 3,Die Verarbeitung von Daten für andere Zwecke, als zu denen sie übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Ausgenommen davon ist die Verarbeitung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten.

Im RIS seit

08.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40203047

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/132/P6/NOR40203047

Navigation im Suchergebnis