Bundesrecht konsolidiert

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EU – Polizeikooperationsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU – Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 132/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

26.07.2017

Abkürzung

EU-PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Nationale Europol-Stelle

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Nationalen Europol-Stelle obliegt der alleinige Zugriff auf die Europol Informationssysteme und der Kontakt zu Europol.
  2. Absatz 2,Der Nationalen Europol-Stelle kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
    1. Ziffer eins
      Europol aus eigener Initiative Informationen und Erkenntnisse, die Europol für die Durchführung seiner Aufgaben benötigt, zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      Informations-, Erkenntnis- und Beratungsanfragen von Europol zu beantworten;
    3. Ziffer 3
      Informationen und Erkenntnisse auf dem aktuellen Stand zu halten;
    4. Ziffer 4
      Informationen und Erkenntnisse für die Sicherheitsbehörden auszuwerten und an diese weiterzuleiten;
    5. Ziffer 5
      Informations-, Erkenntnis-, Beratungs- und Analyseanfragen an Europol zu richten;
    6. Ziffer 6
      Informationen für die Speicherung in seinen Datenbanken an Europol zu übermitteln;
    7. Ziffer 7
      die Rechtmäßigkeit des Informationsaustauschs mit Europol zu gewährleisten.
  3. Absatz 3,Soweit andere Sicherheitsbehörden als die Nationale Europol-Stelle Abfragen aus dem Europol-Informationssystem durchführen, darf aus dem Abfrageergebnis nur ersichtlich sein, ob ein angefragter Datensatz im Europol-Informationssystem verfügbar ist oder nicht. Weitere Informationen sind ausschließlich über die Nationale Europol-Stelle einzuholen.
  4. Absatz 4,Die Nationale Europol-Stelle kann die Zustimmung zur Weitergabe von Daten durch Europol an Einrichtungen der Europäischen Union, Drittstaaten und Sicherheitsorganisationen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 PolKG) unter Auflagen (Paragraph 8, Absatz eins, PolKG) erteilen. Die Zustimmung kann allgemein oder eingeschränkt erteilt und jederzeit widerrufen werden. Bei Vorliegen der in Paragraph 8, Absatz 2, PolKG angeführten Gründe ist die Zustimmung zu verweigern.

Schlagworte

Informationsanfrage, Erkenntnisanfrage, Anfrage

Im RIS seit

03.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113857

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/132/P6/NOR40113857

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