(4)Absatz 4,Die Nationale Europol-Stelle kann die Zustimmung zur Weitergabe von Daten durch Europol an Einrichtungen der Europäischen Union, Drittstaaten und Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 Z 2 und 3 PolKG) unter Auflagen (§ 8 Abs. 1 PolKG) erteilen. Die Zustimmung kann allgemein oder eingeschränkt erteilt und jederzeit widerrufen werden. Bei Vorliegen der in § 8 Abs. 2 PolKG angeführten Gründe ist die Zustimmung zu verweigern.Die Nationale Europol-Stelle kann die Zustimmung zur Weitergabe von Daten durch Europol an Einrichtungen der Europäischen Union, Drittstaaten und Sicherheitsorganisationen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 PolKG) unter Auflagen (Paragraph 8, Absatz eins, PolKG) erteilen. Die Zustimmung kann allgemein oder eingeschränkt erteilt und jederzeit widerrufen werden. Bei Vorliegen der in Paragraph 8, Absatz 2, PolKG angeführten Gründe ist die Zustimmung zu verweigern.