Bundesrecht konsolidiert

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EU – Polizeikooperationsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU – Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 132/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

27.07.2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

EU-PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Verwendung von Daten durch Sicherheitsbehörden

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Daten, die von Europol oder im Wege von Europol übermittelt wurden, für Zwecke der Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich organisierter Kriminalität, Terrorismus sowie anderen Formen schwerer Kriminalität sowie damit im Zusammenhang stehender Straftaten zu verwenden.
  2. Absatz 2,Ist die Verwendung der Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung der übermittelnden Stellen nicht abgegangen werden.
  3. Absatz 3,Die Verwendung von Daten für andere Zwecke, als zu denen sie übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Ausgenommen davon ist die Verwendung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwendung dieser Daten.

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40194004

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/132/P6/NOR40194004

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